Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Regelbetreuung für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten


Die Gesamtbetreuung aus Grundbetreuung und  der betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Die Grundbetreuung umfasst die Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Für die Wiederholung der Grundbetreuung gibt es Fristen, die von den Gefährdungen im Betrieb und dessen Größe abhängen. Die Aufgaben und Leistungen sowie den zeitlichen Umfang der betriebsspezifischen Betreuung muss der Unternehmer dagegen selbst ermitteln und festlegen. Dabei muss er sich u.a. vom Betriebsarzt und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten lassen. 


Betriebsspezifische Betreuung
 

Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung und soll sicherstellen, dass betriebliche Besonderheiten, z. B. spezifische Gefährdungen, in der Betreuung angemessen berücksichtigt werden. 

Die DGUV Vorschrift 2 nennt zur betriebsspezifischen Betreuung vier Handlungsfelder, die nochmals in 16 Aufgabenfelder differenziert werden.

Der Betreuungsumfang wird maßgeblich durch die betriebsindividuelle Gefährdungssituation und Bedarfslage bestimmt.

Die Ermittlung des Betreuungsumfangs wird an Hand von Auslösekriterien geprüft, ob es für das eigene Unternehmen relevant ist. Sobald mindestens ein Auslösekriterium erfüllt ist, ist das Aufgabenfeld für den Betrieb relevant. In einem zweiten Schritt werden dann die Betreuungsleistungen und der Personalaufwand, also der zeitliche Umfang der Betreuung, ermittelt. [DGUV-V2 Anhang4]


Betriebsbegehungen


Mit regelmäßigen Betriebsbegehungen soll festgestellt werden, wie weit der betriebliche Arbeits- und Gesundheitsschutz umgesetzt ist. Es wird geprüft, ob die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen und -regeln und der Stand der Sicherheitstechnik und des Gesundheitsschutzes eingehalten werden. 

Dabei werden alle Gefährdungs- und Belastungsfaktoren berücksichtigt, die an den Arbeitsplätzen auftreten können und sind ein Verfahren zur vorausschauenden Gefährdungsermittlung. Hierbei wird bei den Gefährdungen zunächst im Überblick ermittelt in welchem sich eine tiefgründigere Gefährdungsermittlungen anschließt. 

Der Turnus sollte von den betrieblichen Erfordernissen abhängig gestaltet werden. Die Notwendigkeit zusätzlicher Begehungen können sich auch aus gegebenen Anlass (Schwerpunktaktionen, Arbeitsunfall) ergeben. 

Betriebsbegehungen sollten nicht spontan durchgeführt werden, sondern angekündigt. Somit können sich alle Beteiligten vorbereiten und im Vorfeld schon viele Mängel in Eigeninitiative beheben oder dahin gehende Maßnahmen ergreifen.

Die Besichtigungszeit sollte gleichmäßig über das Jahr verteilt werden und erfordert in der Regel ca. 25% der Einsatzzeit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Gleichartige Arbeitsbereiche und Arbeitsplätze
Als erster Schritt sollte Ihr Betrieb in Betrachtungseinheiten gegliedert werden, um den Arbeitsaufwand zu minimieren. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und gleichen Arbeitsplätzen müssen Gefährdungen nur einmal ermittelt und beurteilt werden. [ArbSchG §5 (2)]



Gefährdungsbeurteilungen


Wie die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen ist, ist im Gesetz nicht detailliert festgeschrieben. Das bedeutet, dass es keinen "allgemein gültigen Weg" für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung gibt. Je nach örtlichen Gegebenheiten sind verschiedene Vorgehensweisen möglich. ein strukturiertes Vorgehen ist dabei entscheidend. 

Bewährt haben sich folgende Schritte, die wie ein roter Faden durch die Gefährdungsbeurteilung führen:

1] Vorbereiten der Gefährdungsbeurteilung,
2] Ermitteln der Gefährdungen,
3] Beurteilen der Gefährdungen,
4] Festlegen konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen,
5] Durchführen der Maßnahmen,
6] Überprüfen der Durchführung und der Wirksamkeit der
   Maßnahmen und
7] Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung

Dokumentation: Unabhängig von ihrer Betriebsgröße besteht eine Dokumentationspflicht, welche inhaltlich das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die darauf gestützten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung dokumentieren.

Dabei ist zu beachten das die Arbeitsschutzvorschriften u.a. nach
- Arbeitsschutzgesetz [§5 ArbSchG],
- Arbeitsstättenverordnung [§3 ArbStättV],
- Gefahrstoffverordnung [§§6,7 GefStoffV]
- Biostoffverordnung [§7 BioStoffV],
- Betriebssicherheitsverordnung [§3 BetrSichV],
- Mutterschutzgesetz [§10 MuSchG]
- Jugendarbeitsschutzgesetz [§28a JArbSchG],
  spezielle Anforderungen an die Dokumentation enthalten
  können.



Betriebsanweisungen


Betriebsanweisungen sind ein wichtiges Instrument, wenn Gefährdungen am Arbeitsplatz nicht durch technische Schutzmaßnahmen, Änderung des Arbeitsverfahren oder durch Substitution von gefährlichen Stoffen vermieden werden kann.

Unternehmen müssen ihre Beschäftigten über die Gefährdungen und Schutzmaßnahmen informieren, die sie in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten haben. Mit Hilfe einer Betriebsanweisung werden diese Informationen an Mitarbeiter weitergegeben. 

Die Betriebsanweisung ist nicht mit der Betriebsanleitung zu verwechseln, welche vom Hersteller herausgegeben wird.

Betriebsanweisungen auf Basis von Gefährdungsbeurteilungen (arbeitsplatz-, arbeitsbereichs- und tätigkeitsbezogen) u.a. für 

- Gefahrstoffe
[GefStoffV §14]
- Biologische Arbeitsstoffe
[BioStoffV §14]
- Maschinen, Anlagen, Arbeitsmittel und Geräte
[BetrSichV §12]
- Beschäftigung Jugendlicher
[JArbSchG §24a]
- Arbeitsbedingungen
[ArbStättV §3]


Unterweisungen


Damit sich Beschäftigte sicher an ihrem Arbeitsplatz verhalten können, müssen sie die möglichen Gefährdungen kennen. Darüber hinaus sollen sie den Zweck der Arbeitsschutzmaßnahmen erkennen und Eigenverantwortung für ihr gesundheitsgerechtes Verhalten übernehmen. Deshalb sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, Ihre Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, während ihrer Arbeitszeit, ausreichend und angemessen zu unterweisen.

Grundsätzlich sollen Beschäftigte unterwiesen werden vor
1] Aufnahme einer Tätigkeit (Erstunterweisung) und
2] danach in regelmäßigen Abständen (Wiederholungs-     

     unterweisungen). 

Erstunterweisungen sind erforderlich bei Neueinstellungen, Arbeitsplatzwechsel sowie Einführung neuer Verfahren, Technik oder Stoffe. 
Wiederholungsunterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen durchzuführen, mindestens einmal jährlich. Darüber hinaus werden vom Gesetzgeber auch kürzere Wiederholungsfristen vorgegeben.

Des Weiteren sind Unterweisungen zu wiederholen, wenn sich mangelnde Wirkung zeigt (Fehlverhalten, Beinahe-Unfälle), Unfälle oder Berufskrankheiten auftreten und Arbeitsverfahren nur selten ausgeführt werden.


Gefährliche Arbeiten


liegt bei einer erhöhte Gefährdung vor die aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen oder aus der Umgebung her gegeben ist, weil keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können. (DGUV Regel 100-001 Abs.2.7)


- Arbeiten mit Absturzgefahr
- Arbeiten in Silos, Behältern oder engen Räumen
- Gefährliche Alleinarbeitsplätze 


Grundsätzlich sollte eine „gefährliche Arbeit“ nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Ausnahmsweise kann es aus betrieblichen Gegebenheiten notwendig sein, eine Person allein mit einer „gefährlichen Arbeit“ zu beauftragen. In diesem Fall hat der Unternehmer in Abhängigkeit von der Gefährdung an Einzelarbeitsplätzen geeignete Maßnahmen zur Überwachung zu treffen. Diese Überwachung kann durch technische oder organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.


Gefährdungsbeurteilung / Betriebsanweisung / Rettungskonzept u.a. 


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