Beauftragter für Gefahrstoffe - Gefahrstoffmanagement & GefStoffV
Branchen bezogen kommen in Unternehmen viele verschiedene Stoffe zum Einsatz. Manche davon stellen eine Gefahr für die Umwelt oder der Mitarbeiter dar. Diese Gefährdungen sind auf ein Minimum zu reduzieren und mit äußerster Vorsicht zu verwenden. Mit einem Gefahrstoffmanagement kann man sichergehen, dass die Regelungen zum Umgang Gefahrstoffen eingehalten werden.
- Gefährdungsbeurteilung
- Datenaufnahme der Gefahrstoffe
- Sichtung & Prüfung der vorhandenen Dokumentation
- Prüfung möglicher Ersatzstoffe
- Gefahrstoffverzeichnis erstellen
- Gefahrstoffverzeichnis pflegen
- Erstellen dazugehöriger Betriebsanweisungen, Schulungsunterlagen
- Jährliche Unterweisungen
- Stellen des Gefahrstoffbeauftragten
Neufassung der TRGS 528 „SCHWEISSTECHNISCHE ARBEITEN"
Seit Februar 2020 ist die neue Fassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 528 „Schweißtechnische Arbeiten“ erschienen.
Für Personen die schweißtechnische Arbeiten durchführen müssen die relevanten Luftgrenzwerte, zum Beispiel für Chrom(VI)-Verbindungen, Nickel, Cobalt, Mangan oder Stickoxide in die Gefährdungsbeurteilung mit einbezogen werden. Gleichfalls ist die Gefährdung anderer Beschäftigter im Gefahrenbereich ebenfalls zu berücksichtigen. Diese Informationen müssen in einem Rauchdatenblatt erfasst werden.
Dokumentationspflicht nach GefStoff § 14 (Rauch, Gase, Stäube, z.B. schweißtechnische Arbeiten)
- Die GefStoffV § 14 enthält die Verpflichtung, dass der Arbeitgeber ein Verzeichnis über die durch krebserzeugende oder keimzellmutagene Stoffe gefährdeten Beschäftigten zu führen hat (Dokumentationspflicht, Aushändigungspflicht).
- Es muss Angaben zur Höhe und Dauer der Exposition enthalten und 40 Jahre aufbewahrt werden (Archivierungspflicht).
- Diese Pflichten können auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen werden. Die Daten werden in der Zentrale Expositionsdatenbank (ZED) der DGUV dauerhaft gesichert.