SiGeKo Leistungen nach RAB 30

SiGeKo nach Baustellenverordnung (BaustellV)


Bereits während der Planungsphase hat ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGeKo) auf die Sicherheitsaspekte während der Ausführung hinzuwirken. Durch die Einbeziehung in der Planung können bereits in der Ausschreibung entsprechende erforderliche Maßnahmen und technische Einrichtungen berücksichtigt werden. Dies geschieht durch die frühzeitige Aufstellung des SiGe-Planes und der sog. "Unterlage für spätere Arbeiten". Die Unterlage beleuchtet alle während der Nutzungsdauer des Bauwerks anfallenden Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.


In der Ausführungsphase werden die beteiligten Firmen in die angeordneten Maßnahmen, vor allem im Hinblick auf den Bauablauf, eingewiesen und überwacht. Ziel ist es dabei, Unfallgefahren frühzeitig zu eliminieren und zeitgleich auf der Baustelle tätigen Unternehmen ein hohes Maß an Arbeitssicherheit zu bieten.


Grundleistungen während der Planung der Ausführung

  • Koordinieren der in §2 Abs. 1 BaustellV vorgesehenen Maßnahmen
  • Ausarbeiten der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung
  • Zusammenstellen der Unterlage
  • Mitwirken bei der Erstellen der Vorankündigung

 

Grundleistungen während der Ausführung des Bauvorhabens

  • Beraten und Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung im Hinblick auf Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
  • Bekanntmachen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung und Erläutern der festgelegten Maßnahmen
  • Koordinieren der Anwendung der Allgemeinen Grundsätze nach §3 Abs.3 Nr.1 BaustellV
  • Hinwirken auf die Einhaltung und die Umsetzung der nach Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanung erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie die Pflichten nach der BaustellV durch die beteiligten Unternehmen (vgl. §3 Abs.3 Nr.2 BaustellV)
  • Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsplanes und der Unterlage (analog §3 Abs.3 Nr.3 BaustellV
  • Organisieren des Zusammenwirkens der Arbeitgeber hinsichtlich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (vgl. §3 Abs.3 Nr.4 BaustellV)
  • Koordinieren der Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber, z.B. durch das Einfordern von Nachweisen (vgl. §3 Abs.3 Nr.5 BaustellV)
  • Organisieren und Durchführen von Sicherheitsbegehungen und Sicherheitsbesprechungen
  • Stichprobenartiges Überprüfen der gemeinsam genutzten Sicherheitseinrichtungen auf ordnungsgemäßen Zustand, ggf. durch Einsichtnahme in Prüfnachweise
  • Dokumentation
Zurück