Brandschutzbeauftragter

gemäß DGUV 205-003 und den Richtlinien der Feuerversicherer 12/09-01 der vfdb und der VdS 3111

Brandschutzbeauftragte


Der betriebliche Brandschutz umfasst alle Brandschutzmaßnahmen, die ein Betrieb oder Unternehmen in Bezug auf sein Grundstück und Betriebsgebäude trifft. Verantwortlich ist der Arbeitgeber oder Unternehmer, der Betriebsleiter oder der Behördenleiter. Zur Minimierung von Brandrisiken müssen bauliche, technische und organisatorische Brandschutzmaßnahmen ausgewählt und aufeinander abgestimmt werden. Dies sind z. B. verfahrenstechnische Sicherheitsmaßnahmen, die Beschaffung, Wartung und Kontrolle baulicher und anlagentechnischer Brandschutzeinrichtungen, die Unterweisung von Beschäftigten im Brandschutz oder gar die Aufstellung betrieblicher Brandschutzkräfte (Räumungshelfer, Brandschutzhelfer).


Die Gliederung des Brandschutzes richtet sich nach der Art der getroffenen Maßnahmen:

  • Baulicher Brandschutz: Bautechnische Maßnahmen zum Schutz vor Bränden und deren Auswirkungen bzw. zur Rettung im Brandfall, wie z. B. Brandwände, Brandschutztüren, Rauchabzüge und Fluchtwege.
  • Anlagentechnischer Brandschutz: Technische Maßnahmen zur Brandvermeidung, -erkennung oder -bekämpfung, wie z. B. Absaugeinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Löschanlagen und -geräte.
  • Organisatorischer Brandschutz: Alle administrativen und organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden und zur Brandbekämpfung und Rettung im Brandfall, wie z. B. Notfallpläne, Ausbildung der Mitarbeiter, Ablauf- und Verantwortungsstrukturen.


Gefährdungsbeurteilung

Für den Aufbau einer geeigneten Brandschutzorganisation müssen zunächst in einer Gefährdungsbeurteilung nach ASR V3, die branchen- und betriebsspezifischen Brandgefährdungen ermittelt und die damit verbundenen Risiken bewertet werden.


Aufgaben des Brandschutzbeauftragten

Der Brandschutzbeauftragte ist ein wesentlicher Unterstützer des Unternehmers bei dessen Erfüllung der Vorgaben im betrieblichen Brandschutz. Diese Unterstützung ist in der vfdb-Richtlinie 12-09/01:2014-11 näher beschrieben:


  1. Erstellen/Fortschreiben der Brandschutzordnung (Teile A, B, C)
  2. Mitwirken bei Beurteilungen der Brandgefährdung an Arbeitsplätzen
  3. Beraten bei feuergefährlichen Arbeitsverfahren und beim Einsatz brennbarer Arbeitsstoffe
  4. Mitwirken bei der Ermittlung von Brand- und Explosionsgefahren
  5. Mitwirken bei der Ausarbeitung von Betriebsanweisungen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  6. Mitwirken bei baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit sie den Brandschutz betreffen
  7. Mitwirken bei der Umsetzung behördlicher Anordnungen und bei Anforderungen des Feuerversicherers, soweit sie den Brandschutz betreffen
  8. Mitwirken bei der Einhaltung von Brandschutzbestimmungen bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, Nutzungsänderungen, Anmietungen und Beschaffungen
  9. Beraten bei der Ausstattung der Arbeitsstätten mit Feuerlöscheinrichtungen und Auswahl der Löschmittel
  10. Mitwirken bei der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes
  11. Kontrollieren, dass Flucht- und Rettungspläne, Feuerwehrpläne, Alarmpläne usw. aktuell sind, ggf. Aktualisierung veranlassen und dabei mitwirken
  12. Planen, Organisieren und Durchführen von Räumungsübungen
  13. Teilnehmen an behördlichen Brandschauen und Durchführen von internen Brandschutzbegehungen
  14. Melden von Mängeln sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung vorschlagen und die Mängelbeseitigung überwachen
  15. Unterstützen der Führungskräfte bei den regelmäßigen Unterweisungen der Beschäftigten im Brandschutz
  16. Aus- und Fortbilden von Beschäftigten in der Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen sowie von Beschäftigten mit besonderen Aufgaben in einem Brandfall (Brandschutzhelfer gemäß ASR A 2.2)
  17. Prüfen der Lagerung und/oder der Einrichtungen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, Gasen usw.
  18. Kontrollieren der Sicherheitskennzeichnungen für Brandschutzeinrichtungen und für die Flucht- und Rettungswege
  19. Überwachen der Benutzbarkeit von Flucht- und Rettungswegen
  20. Organisation der Prüfung und Wartung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  21. Kontrollieren, dass festgelegte Brandschutzmaßnahmen insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten eingehalten werden
  22. Mitwirken bei der Festlegung von Ersatzmaßnahmen bei Ausfall und Außerbetriebsetzung von brandschutztechnischen Einrichtungen
  23. Unterstützen des Unternehmers bei Gesprächen mit den Brandschutzbehörden und Feuerwehren, den Feuerversicherern, den Berufsgenossenschaften, den Gewerbeaufsichtsämtern usw.
  24. Stellungnahme zu Investitionsentscheidungen, die Belange des Brandschutzes am Standort betreffen
  25. Mitwirken bei der Implementierung von präventiven und reaktiven (Schutz-)Maßnahmen im Notfallmanagement z. B. für kritische Infrastrukturen (Stromausfall), für lokale Wetterereignisse im Schadenspotenzial (extreme Hitze-/Kältewelle, Starkregen, Sturm, Hagel etc.)
  26. Dokumentieren aller Tätigkeiten im Brandschutz


Zu beachten ist, dass nicht unbedingt alle Aufgaben vom Brandschutzbeauftragten vollumfänglich erbracht werden, sondern die Aufgaben in der Bestellung zum Brandschutzbeauftragten geregelt sein müssen. Um eine rechtssichere Übertragung der Pflichten zu gewährleisten, muss der Unternehmer die Übertragung der Pflichten schriftlich festhalten und bestätigen.

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